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Empfehlungsmarketing: welche Prämie welcher Betrieb ausloben darf und wie die Empfehlung zustande kommt.

Eine Geldprämie für eine Empfehlung ist im Handwerk und bei B2B-Dienstleistern zulässig, in Steuer- und Anwaltskanzleien nach § 9 StBerG und § 49b Abs. 3 BRAO nicht. In Arztpraxen ist der Vorteil für eine Zuweisung sogar strafbar. Ein Auftrag über Suchanzeigen kostet in unserer Modellrechnung 1.727 bis 9.111 Euro. Stand: 22. September 2026.

Stand: 22. September 20267 Zielgruppen, 2 Verbote256 Euro Freigrenze beim Empfänger
Definition und Abgrenzung

Was ist Empfehlungsmarketing, und wo hört es auf?

Empfehlungsmarketing ist die planmäßige Bitte an zufriedene Kunden, den eigenen Betrieb an Dritte weiterzugeben, verbunden mit einem festen Anlass und einer festen Formulierung. Es ist keine Bewertung, denn eine Bewertung richtet sich an die Öffentlichkeit, und es ist keine Vermittlung, denn der Empfehlende schuldet keinen Erfolg. Diese drei Dinge haben verschiedene Regeln.

Diese Seite klärt, was Sie in Ihrer Zielgruppe ausloben dürfen und wie Sie die Empfehlung auslösen. Was ein zugekaufter Kontakt dagegen kostet, rechnet B2B-Leadgenerierung und ihre Kosten; wen Sie aus dem eigenen Bestand ansprechen, steht auf Kunden zurückgewinnen; welche Rechtsgrundlage eine Werbemail braucht, auf E-Mail-Marketing, DSGVO und B2B. Hier steht der Rahmen, nicht unser Angebot.

Was Sie zeigen wollenEinordnung (erlaubt/verboten)Grundlage (Norm) oder Auflage
Zitat eines Kunden mit Namen und FreigabeerlaubtFreigabe in Textform einholen und aufbewahren
Bewertung, die der Betrieb selbst geschrieben oder bestellt hatverbotenNr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, gegenüber Verbrauchern stets unzulässig
Behauptung, alle Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne PrüfungverbotenNr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Bewertungen zeigen, ohne zu sagen, wie ihre Echtheit geprüft wirdunvollständig§ 5b Abs. 3 UWG: die Information darüber gilt als wesentlich
Dank- und Empfehlungsschreiben in der Heilmittelwerbungnur ohne Missbrauch§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG: untersagt, wenn missbräuchlich, abstoßend oder irreführend

Die Einordnungen gelten gegenüber Verbrauchern. Im Verhältnis zwischen Unternehmen greift der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht unmittelbar, eine gefälschte Bewertung bleibt dort über § 5 UWG irreführend.

Sieben Zielgruppen

Darf ich eine Prämie für eine Empfehlung ausloben?

In zwei von sieben Zielgruppen ohne Einschränkung, in Maklerbüros mit einer Grenze, in zweien gar nicht und in zweien erst nach Rückfrage bei der Kammer. Verboten ist die Prämie in der Steuerberatung nach § 9 StBerG und in der Anwaltschaft nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, dort gegenüber jedem Dritten. In der Arztpraxis trifft § 31 Abs. 1 MBO-Ä die Zuweisung.

ZielgruppeGeldprämie an den Empfehlenden (ja/nein)Grundlage (Norm)Was stattdessen trägt
Handwerksbetriebjakeine berufsrechtliche Schranke; es gilt allgemeines WettbewerbsrechtGeld oder Sachwert frei wählbar, Steuerfolge beachten
B2B-Dienstleister, Agentur, ITjakeine berufsrechtliche SchrankeGeld oder Sachwert frei wählbar, Steuerfolge beachten
Steuerberatungskanzleinein§ 9 StBerG: Abgabe und Entgegennahme von Gebührenanteilen oder sonstigen Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen ist unzulässigDank ohne Vermögenswert, Fachbeitrag, Mandanten-Newsletter
Rechtsanwaltskanzleinein§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO: dasselbe Verbot für Gebührenanteile und sonstige VorteileDank ohne Vermögenswert, Fachvortrag, Kooperation ohne Geldfluss
Arztpraxis, Privatklinikan Zuweiser nein, an Patienten Kammer fragen§ 31 Abs. 1 MBO-Ä und § 299a, § 299b StGB treffen den Vorteil an einen Heilberufler, nicht den an einen Patientensachliche Information nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä, Aufklärungsmaterial, Terminorganisation
TierarztpraxisKammer fragenBerufsordnungen sind Landesrecht der Tierärztekammern und im Wortlaut verschiedenvor jeder Prämie die eigene Kammer schriftlich fragen
Immobilienmaklerbüroja, mit Grenze§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO: wer gewerbsmäßig vermittelt oder Gelegenheiten nachweist, braucht eine Erlaubniseinmalige Prämie an Private bleibt Tipp, regelmäßige Vermittlung gegen Entgelt nicht

Das Verbot trifft beide Seiten. § 9 StBerG und § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagen die Abgabe und die Entgegennahme, gleich ob gegenüber einem Berufskollegen oder einem Dritten gleich welcher Art. Wer als Handwerksbetrieb einer Kanzlei eine Prämie anbietet, bringt sie damit in die Lage, ablehnen zu müssen.

Bei Ärztinnen und Ärzten lohnt eine Unterscheidung, die oft untergeht. § 31 Abs. 1 MBO-Ä und die Straftatbestände § 299a und § 299b StGB betreffen den Vorteil, der für eine Zuweisung an einen Angehörigen eines Heilberufs fließt, etwa zwischen zwei Praxen. Eine Prämie an einen Patienten ist davon nicht erfasst; sie ist aber an der Berufsordnung zu messen, die nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä anpreisende Werbung untersagt, und an § 7 Abs. 1 HWG zu Zuwendungen und Werbegaben. Diese Frage beantwortet die zuständige Landesärztekammer, nicht wir.

Unabhängig davon untersagt § 31 Abs. 2 MBO-Ä, Patienten ohne hinreichenden Grund bestimmte andere Anbieter zu empfehlen. Eine gegenseitige Zuweisung zwischen zwei Praxen ist damit auch ohne Geldfluss nicht beliebig.

Modellrechnung

Was darf eine Empfehlung kosten?

Weniger, als der gleiche Auftrag über Anzeigen kostet. In der Modellrechnung liegt ein Auftrag über Suchanzeigen bei 1.727 bis 9.111 Euro, je nach Klickpreis der Zielgruppe. Dagegen ist fast jede Prämie günstig. Die Obergrenze ergibt sich deshalb nicht aus dem Vergleich, sondern aus dem eigenen Deckungsbeitrag und aus der Frage, ab wann die Prämie die Empfehlung unglaubwürdig macht.

SchrittWertEinheitRechenweg
Klickpreis Suchanzeige7,77 bis 41,00Euro je Klickeigenes Keyword-Planer-Konto, Stand 22.08.2026
Klicks bis zur Anfrage33Klicks1 geteilt durch 3 Prozent Formularquote (Annahme)
Kosten je Anfrage259 bis 1.367EuroKlickpreis mal 33 Klicks
Anfragen je Auftrag7Anfragen60 Prozent Terminquote mal 25 Prozent Abschlussquote (Annahmen)
Kosten je Auftrag1.727 bis 9.111EuroKosten je Anfrage mal 7
Deckungsbeitrag je Auftrag1.800EuroMusterbetrieb: 2.400 Euro Auftragswert, 75 Prozent Rohertragsquote
Prämie nach unserer Hausregel180Euroein Zehntel des Deckungsbeitrags, Obergrenze

Modellrechnung mit offengelegten Annahmen, keine Messung in einem konkreten Betrieb. Gesetzt sind 3 Prozent Formularquote, 60 Prozent Terminquote und 25 Prozent Abschlussquote, wie auf allen Rechnerseiten dieser Domain. Der Musterbetrieb mit 2.400 Euro Auftragswert und 75 Prozent Rohertragsquote ist derselbe wie auf der Seite zum Umsatz ohne mehr Personal. Die Klickpreise sind Gebotspreise aus dem eigenen Keyword-Planer-Konto, keine Honorare. Setzen Sie Ihre eigenen Werte ein.

Unsere Hausregel: höchstens ein Zehntel des Deckungsbeitrags, den ein durchschnittlicher Auftrag trägt. Beim Musterbetrieb sind das 180 Euro. Die Regel steht nicht in einem Gesetz, sie stammt aus unseren Audits und hat einen nüchternen Grund: Eine Prämie, die spürbar ins Gewicht fällt, verändert die Empfehlung. Sie wird dann als Verkaufshilfe erkannt, und genau das nimmt ihr die Wirkung.

Den Preis je Anfrage für Ihre eigene Zielgruppe rechnet der Cost-per-Lead-Rechner. Wenn Ihnen die Prämie verboten ist, ersetzen Sie die Zahl durch den Anlass aus dem übernächsten Abschnitt.

Tell-a-friend

Darf ich aus meinem System heraus eine Empfehlungsmail verschicken?

Nicht an Dritte, die sie nicht angefordert haben. Unverlangte Empfehlungs-E-Mails sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässige Werbe-E-Mails, auch wenn ein Kunde den Versand auslöst. Zulässig bleibt, dem Kunden einen Text zu geben, den er aus seinem eigenen Postfach verschickt. Der Unterschied liegt nicht im Inhalt, sondern im Absender.

Der Bundesgerichtshof hat das am 12. September 2013 entschieden (I ZR 208/12). Ein Unternehmen hatte auf seiner Website die Möglichkeit eingerichtet, die Adresse eines Freundes einzutragen, der daraufhin eine Empfehlungsmail bekam. Für die Einordnung als Werbung, so die Datenschutzkonferenz in Ziff. 4.5 ihrer Orientierungshilfe, komme es nicht darauf an, dass der Versand letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Dasselbe gilt für automatisch erzeugte Einladungen aus einer Anmeldeprozedur (I ZR 65/14).

Was bleibt, ist der Weg über das Postfach des Kunden. Sie geben ihm einen Text, er verschickt ihn selbst an Menschen, die er kennt. Damit ist die Mail keine Werbung Ihres Betriebs und fällt nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Praktisch heißt das: ein kurzer Absatz zum Kopieren, kein Formularfeld für fremde Adressen.

Kommt die Empfehlung an und meldet sich der Empfohlene von selbst, ist er ein normaler Interessent. Schreiben Sie ihn dagegen ohne seine Einwilligung an, weil Ihnen jemand seine Adresse genannt hat, gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unverändert. Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG greift nicht, denn Sie haben die Adresse nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf von diesem Kunden erhalten.

Fünf Fälle

Wie wird eine Empfehlungsprämie versteuert?

In fünf Fällen unterschiedlich, und die Trennlinie verläuft zwischen Geschenk und Gegenleistung. Ein Dankeschön ohne Gegenleistung ist bis 50 Euro je Empfänger und Jahr abziehbar. Eine vereinbarte Prämie ist in voller Höhe Betriebsausgabe, beim privaten Empfänger aber ab 256 Euro im Kalenderjahr steuerpflichtig. Sachzuwendungen kann der Betrieb mit 30 Prozent pauschal versteuern.

FallGrenze (Euro oder Prozent)FolgeGrundlage (Norm)
Sachprämie ohne Gegenleistung, reines Dankeschön50 Euro je Empfänger und Jahrbis zur Grenze voll abziehbar, darüber gar nicht§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Prämie als vereinbarte Gegenleistung für die Vermittlungkeine Grenzevoll abziehbare Betriebsausgabe, weil kein Geschenk§ 4 Abs. 4 EStG
Dieselbe Prämie beim privaten Empfänger256 Euro im Kalenderjahrdarunter steuerfrei, ab 256 Euro in voller Höhe steuerpflichtig§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG
Sachzuwendung, die der Betrieb pauschal versteuert30 Prozent Pauschsteuersatzbeim Empfänger außer Ansatz, Unterrichtung des Empfängers ist Pflicht§ 37b Abs. 1 und 3 EStG
Einzelne Sachzuwendung über dieser Höhe10.000 EuroPauschalierung ausgeschlossen, Empfänger versteuert selbst§ 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG

Der Unterschied, an dem die meisten Programme scheitern: Ein Geschenk ist eine Zuwendung ohne Gegenleistung, und nur dafür gilt die 50-Euro-Grenze aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine ausgelobte Prämie ist eine Gegenleistung für die Vermittlung und damit gar kein Geschenk. Sie ist in voller Höhe Betriebsausgabe, wandert dafür aber beim privaten Empfänger in § 22 Nr. 3 EStG.

Die 256 Euro dort sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wer im Kalenderjahr 255 Euro bekommt, versteuert nichts; wer 260 Euro bekommt, versteuert 260 Euro. Bei zwei Empfehlungen zu 180 Euro ist die Grenze überschritten. Sagen Sie das vorher, nicht hinterher.

Vier Anlässe

Wann frage ich nach der Empfehlung, und mit welchem Satz?

An vier Punkten im Ablauf, und keiner davon ist die Rechnung. Der erste ist die Abnahme, mündlich und im selben Gespräch, in dem das Ergebnis besprochen wird. Der zweite ist Tag 14 als Mail aus der Sequenz. Der dritte ist der nächste Serviceanlass. Der Satz ist dabei wichtiger als der Kanal: Die Bitte um einen Namen wirkt, die Bitte um eine Empfehlung verpufft.

AnlassTage nach dem AuftragKanalWas gefragt wird
Abnahme oder Abschlussgespräch0mündlich, vor OrtWen kennen Sie, der vor derselben Aufgabe steht?
Rechnungkeinergar nichtDie Rechnung ist der falsche Ort. Wer bezahlt, denkt an Geld, nicht an Namen.
Erste Nachfrage nach der Leistung14E-Mail aus der SequenzLäuft alles wie besprochen? Falls ja, dürfen wir Sie um einen Namen bitten?
Serviceanlass, Wartung, Folgetermin90 bis 365Telefon oder BriefAnlass zuerst, Bitte um die Empfehlung am Ende des Gesprächs

Was wir in Audits immer wieder sehen: Betriebe, die Empfehlungen bekommen, haben keinen besseren Text als die anderen. Sie haben einen Zeitpunkt, der im Ablauf steht, und einen Satz, der nicht jedes Mal neu erfunden wird. Wo die Bitte dem Gefühl des Tages überlassen bleibt, kommt sie in der Auftragsspitze nie und in der Flaute zu dringlich.

Die Frage nach einem Namen wirkt besser als die Bitte, weiterzuempfehlen. Wer sagt „Wen kennen Sie, der vor derselben Aufgabe steht?“, bekommt entweder einen Namen oder ein ehrliches Nein. Wer sagt „Empfehlen Sie uns gern weiter“, bekommt Zustimmung und keine Handlung. Den Namen notieren Sie im selben Feld wie jede andere Quelle, damit Sie am Jahresende wissen, welcher Anlass getragen hat.

Kanzleien und Praxen

Was mache ich, wenn mir die Prämie verboten ist?

Sie ersetzen die Prämie durch einen Anlass. Erlaubt bleibt in jeder Zielgruppe, zufriedene Mandanten oder Patienten zu fragen, sich zu bedanken und im Gespräch zu bleiben. Verboten ist allein der Vorteil, der an die Vermittlung geknüpft ist. Wer in einer Kanzlei oder Praxis arbeitet, baut deshalb keinen Prämienplan, sondern einen festen Takt aus Anlässen über das Jahr.

Berufsrechtlich verboten ist der Vorteil für die Vermittlung, nicht die Empfehlung selbst. Eine Mandantin, die Ihre Kanzlei weitergibt, tut nichts Unzulässiges, und Sie dürfen sich bedanken. Die Grenze verläuft dort, wo der Dank einen Vermögenswert bekommt und mit der Vermittlung verknüpft ist. Ein Anruf, ein Brief oder ein Fachbeitrag, den Sie ohnehin schreiben, sind kein Vorteil in diesem Sinne.

Was in Kanzleien und Praxen an die Stelle der Prämie tritt, ist der Anlass. Der Mandantenbrief zu einer Gesetzesänderung, der Nachbericht nach dem Abschluss, die Erinnerung an einen Termin: Jeder dieser Anlässe bringt Sie ins Gespräch, ohne etwas auszuloben. Das ist auch der Grund, warum wir für diese beiden Zielgruppen nicht über Prämien reden, sondern über Frequenz.

Für Praxen kommt § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG dazu, sobald Sie mit Dank- oder Empfehlungsschreiben werben. Untersagt ist das nicht als solches, sondern wenn es missbräuchlich, abstoßend oder irreführend geschieht. Wie Sie die Sichtbarkeit einer Praxis ohne Prämien aufbauen, steht auf Privatkliniken, für Kanzleien auf Steuerberater.

Acht Punkte

Checkliste vor dem ersten Empfehlungsprogramm.

Acht Punkte in fester Reihenfolge, vom Berufsrecht über die Obergrenze bis zum Satz im Gespräch. Die Punkte zwei und fünf werden am häufigsten übersehen: Tierärztliche Berufsordnungen sind Landesrecht und im Wortlaut verschieden, und die Freigrenze von 256 Euro trifft den Empfänger, nicht Sie. Beides lässt sich vorher klären und hinterher schlecht reparieren.

  • Berufsrecht der eigenen Zielgruppe klären, bevor eine Zahl im Raum steht: Kammer, Berufsordnung, Gesetzestext
  • Bei Tierarztpraxen die Landestierärztekammer schriftlich fragen, weil die Berufsordnungen im Wortlaut verschieden sind
  • Prämie als Gegenleistung schriftlich festhalten oder bewusst als Dankeschön ohne Gegenleistung ausgestalten
  • Obergrenze aus dem eigenen Deckungsbeitrag rechnen, nicht aus dem Bauchgefühl
  • Empfänger auf die 256-Euro-Grenze nach § 22 Nr. 3 EStG hinweisen, bevor die zweite Prämie fällig wird
  • Keinen Knopf einbauen, der aus Ihrem System heraus eine Mail an einen Dritten schickt
  • Bewertungen nur zeigen, wenn Sie sagen können, wie Sie ihre Echtheit prüfen
  • Den Anlass in den Ablauf schreiben: Abnahme, Tag 14, Serviceanlass, jeweils mit einem festen Satz

Die Reihenfolge ist Absicht: erst das Berufsrecht, dann die Zahl, dann der Anlass. Wer mit der Prämienhöhe beginnt, hat in drei von sieben Zielgruppen schon verloren. Wenn Sie den Takt nicht selbst aufsetzen wollen, beginnt die Kunden-Reaktivierung mit KlickTipp an derselben Stelle: mit den Kontakten, die Sie längst haben.

Belege

Quellen und Stand.

  • Steuerberatung und Anwaltschaft: § 9 StBerG erklärt die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen für unzulässig, gleichviel ob gegenüber einem Berufsträger oder einem Dritten gleich welcher Art. Wortgleich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Beide abgerufen am 22.09.2026.
  • Arztpraxis und Klinik: § 31 Abs. 1 (Entgelt für die Zuweisung von Patienten) und Abs. 2 (Empfehlung anderer Anbieter ohne hinreichenden Grund) der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Fassung des Beschlusses des 130. Deutschen Ärztetages vom 13.05.2026, abgerufen am 22.09.2026. Verbindlich ist die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, die MBO-Ä ist ein Muster. Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe: § 299a StGB (Bestechlichkeit) und § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen); beide setzen voraus, dass der Vorteil einem Angehörigen eines Heilberufs zugutekommt. Für Zuwendungen an Patienten gelten § 27 Abs. 3 MBO-Ä und § 7 Abs. 1 HWG.
  • Empfehlungsmail: Ziff. 4.5 der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, Stand Februar 2022, abgerufen am 22.09.2026, mit BGH vom 12.09.2013 (I ZR 208/12) zu unverlangten Empfehlungs-E-Mails und BGH vom 14.01.2016 (I ZR 65/14) zu automatisch erzeugten Einladungen. Die Orientierungshilfe nennt dort § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; seit der Fassung vom 28.05.2022 steht die elektronische Post in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Aussage ändert sich dadurch nicht.
  • Bewertungen und Empfehlungsschreiben: Nr. 23b (ungeprüfte Echtheitsbehauptung) und Nr. 23c (gefälschte oder bestellte Bewertungen, falsche Darstellung in sozialen Medien) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, abgerufen am 22.09.2026; die Auskunft über die Echtheitsprüfung gilt nach § 5b Abs. 3 UWG als wesentliche Information; für die Heilmittelwerbung § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG.
  • Steuer und Gewerberecht: Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr für Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG, abgerufen am 22.09.2026; Geschenkgrenze von 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 30 Prozent und Ausschluss ab 10.000 Euro je Einzelzuwendung nach § 37b Abs. 1 EStG; Erlaubnispflicht der gewerbsmäßigen Vermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.

Stand: 22. September 2026. Die Seite beschreibt deutsches Recht und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die steuerliche Behandlung einer konkreten Prämie fragen Sie Ihre Steuerberatung, für berufsrechtliche Fragen Ihre Kammer. Die Werte der Modellrechnung sind offengelegte Annahmen.

FAQ

Häufige Fragen zum Empfehlungsmarketing.

Darf ich meinen Kunden eine Prämie für eine Empfehlung zahlen?+
Im Handwerk und bei B2B-Dienstleistern ja, dort gibt es keine berufsrechtliche Schranke. In der Steuerberatung untersagt § 9 StBerG die Abgabe von Gebührenanteilen oder sonstigen Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen, in der Anwaltschaft § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, jeweils auch gegenüber einem Dritten gleich welcher Art. In der Arztpraxis verbietet § 31 Abs. 1 MBO-Ä das Entgelt für die Zuweisung von Patienten; § 299a und § 299b StGB stellen den Vorteil an einen Heilberufler unter Strafe. Ob ein Patient eine Prämie bekommen darf, beantwortet die Landesärztekammer.
Muss der Empfänger die Prämie versteuern?+
Wenn die Prämie eine vereinbarte Gegenleistung für die Vermittlung ist, sind das beim Privatmann Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie bleiben steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr unter 256 Euro liegen. Ab 256 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Der Betrieb kann Sachzuwendungen nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuern.
Darf ich einen Weiterempfehlungs-Knopf auf meine Website setzen?+
Nicht, wenn darüber eine Mail an einen Dritten geht, der sie nicht angefordert hat. Der Bundesgerichtshof hat unverlangte Empfehlungs-E-Mails am 12. September 2013 als unzulässige Werbe-E-Mails eingestuft (I ZR 208/12); dass ein Dritter den Versand auslöst, ändert daran nichts. Zulässig bleibt, dass der Kunde selbst aus seinem eigenen Postfach schreibt.
Darf ich eine Bewertung selbst schreiben lassen?+
Nein. Die Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern ist nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, ebenso die falsche Darstellung solcher Bewertungen in sozialen Medien. Wer Bewertungen zeigt, muss nach § 5b Abs. 3 UWG außerdem sagen, ob und wie er ihre Echtheit prüft.
Lohnt sich eine Prämie überhaupt, wenn ich auch Anzeigen schalten kann?+
Rechnerisch fast immer. In unserer Modellrechnung kostet ein Auftrag über Suchanzeigen 1.727 bis 9.111 Euro, je nach Zielgruppe und Klickpreis. Eine Prämie von 180 Euro liegt weit darunter. Die Grenze ist deshalb nicht der Preis, sondern das Berufsrecht und die Steuer. Wo eine Prämie verboten ist, bleibt der Anlass das einzige Werkzeug.
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