Ratgeber · E-Mail-Marketing · DSGVO und UWG im B2B

E-Mail-Marketing im B2B nach DSGVO und UWG: von der Einwilligung bis zur Abmahnung.

Werbe-E-Mails an Geschäftskunden brauchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine ausdrückliche Einwilligung, auch zwischen Unternehmen; die einzige Ausnahme ist § 7 Abs. 3 UWG für Bestandskunden. Ohne Nachweis drohen Abmahnung und nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO Geldbußen bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes. Stand 6. September 2026, hier der Rechtsrahmen, nicht unser Angebot.

Stand: 6. September 2026Normen am 06.09.2026 im Volltext gelesenModellrechnung Abmahnung gegen Dokumentation
Definition und Abgrenzung

Was regelt die DSGVO beim E-Mail-Marketing im B2B, und was regelt das UWG?

Zwei Gesetze, zwei Fragen. Das UWG entscheidet in § 7, ob Sie eine Werbe-E-Mail überhaupt senden dürfen: mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung oder an Bestandskunden unter den Bedingungen des Absatzes 3. Die DSGVO entscheidet, ob Sie die Adresse dafür speichern und verarbeiten dürfen, auf welcher Rechtsgrundlage, mit welcher Information und wie Sie das nachweisen. Erst wenn beide Antworten ja lauten, darf die Mail raus.

Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO eine freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung, mit der die betroffene Person der Verarbeitung ihrer Daten zustimmt. Double-Opt-in ist das Verfahren, mit dem Sie diese Erklärung für eine E-Mail-Adresse einholen und beweisen: Eintrag im Formular, Bestätigungsmail, Klick auf den Bestätigungslink.

Diese Seite ordnet den vollständigen Rechtsrahmen für Werbe-E-Mails an Geschäftskunden, von der Einwilligung über die Dokumentation und das Tracking bis zur Abmahnung. Die vier Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG für Bestandskunden und der Bußgeldrahmen für Telefonwerbung stehen bereits auf Bestandskunden oder Neukunden; sie werden hier nicht wiederholt, sondern eingeordnet. Die Mails im Wortlaut finden Sie unter Anschreiben, Musterbrief und 5-Mail-Plan, den Kanalvergleich mit Aufwand je 100 Kontakte unter Kunden zurückgewinnen. Was wir daraus als Leistung bauen, steht auf E-Mail-Marketing-Agentur und Kunden-Reaktivierung.

Für die Reihenfolge der Prüfung ist ein Satz der Datenschutzkonferenz entscheidend. In ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung hält sie fest, dass die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei Bestandskunden in der Regel nur dann zugunsten der Werbung ausgeht, wenn die Vorgaben des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten sind, und dass es ohne diese Voraussetzungen für E-Mail-Werbung grundsätzlich einer Einwilligung bedarf. Das UWG entscheidet damit auch über die Rechtsgrundlage nach DSGVO.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Brauche ich im B2B eine Einwilligung für Werbe-E-Mails?

Ja. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung per elektronischer Post die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten und unterscheidet dabei nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Die mutmaßliche Einwilligung, die bei Werbeanrufen gegenüber Unternehmen genügt, gibt es für E-Mail nicht. Der BGH hat schon 2009 entschieden, dass bereits eine einzige unverlangte Werbemail an einen Gewerbetreibenden ein rechtswidriger Eingriff in dessen Gewerbebetrieb ist. Die einzige Ausnahme steht in § 7 Abs. 3 UWG.

Der Irrtum sitzt tief, weil er beim Telefon stimmt. Für Werbeanrufe unterscheidet § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zwischen Verbrauchern, die ausdrücklich einwilligen müssen, und sonstigen Marktteilnehmern, bei denen eine mutmaßliche Einwilligung aus dem konkreten Geschäftsverhältnis reicht. Nummer 2 derselben Vorschrift kennt diese Unterscheidung nicht: Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung, gleich ob die Adresse einer Privatperson, einem Handwerksbetrieb oder einer Kanzlei gehört.

Der Bundesgerichtshof hat das in der Entscheidung E-Mail-Werbung II vom 20.05.2009 (I ZR 218/07) auf den Punkt gebracht: Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden greift rechtswidrig in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Empfänger braucht dafür keinen Mitbewerber und keine Behörde; er kann selbst nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen. Für Privatpersonen gilt dasselbe über das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so der BGH am 10.07.2018 (VI ZR 225/17).

Die Tabelle zeigt, welche Wege bleiben und was Sie für jeden Weg in der Hand haben müssen, wenn jemand fragt.

RechtsgrundlageVoraussetzungenNachweis, den Sie vorlegen müssenRisiko ohne Nachweis (€)
Einwilligung, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVOvorher, ausdrücklich, informiert über Kanal, Absender und Themen; getrennt von AGB, nicht vorangekreuzt, jederzeit widerrufbarWortlaut des Einwilligungstexts mit Versionsstand, Zeitstempel von Eintrag und Bestätigung, IP-Adressen, archivierte BestätigungsmailAbmahnung mit Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG, Unterlassung, Vertragsstrafe; Geldbuße nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes
Bestandskunde, § 7 Abs. 3 UWG mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOvier Bedingungen zusammen: Adresse beim Verkauf erhalten, Werbung für eigene ähnliche Leistungen, kein Widerspruch, Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung und in jeder MailRechnung oder Auftrag als Beleg der Kundeneigenschaft, dokumentierter Hinweis bei der Erhebung, Sperrliste der Widersprüchewie oben; dazu der Streit darüber, was noch ähnlich ist
Antwort auf eine konkrete Anfrageder Empfänger hat selbst um Angebot oder Information gebeten; die Anfrage deckt die Antwort, nicht den Newsletter danachdie Anfrage selbst, mit Datumkeins, solange die Antwort bei der Anfrage bleibt
Öffnungs- und Klickmessung, § 25 Abs. 1 TDDDG mit Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVOeigene Einwilligung für Zählpixel und Klickverfolgung; in der Newsletter-Einwilligung ist sie nicht enthaltenEinwilligungstext mit Tracking-Passus und VersionsstandGeldbuße nach § 28 Abs. 2 TDDDG bis 300.000 € und nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Zum Vergleich: Werbeanruf, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGVerbraucher nur mit ausdrücklicher, Unternehmen mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung aus dem konkreten Geschäftsverhältnisbei Verbrauchern Dokumentation nach § 7a UWG, fünf Jahre aufbewahrenBußgeld der Bundesnetzagentur bis 300.000 €, bei Dokumentationsmängeln bis 50.000 € (§ 20 Abs. 2 UWG)

Die vier Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG sind auf der Vergleichsseite Bestandskunden oder Neukunden im Einzelnen erklärt. Hier zählt, dass sie zusammen erfüllt sein müssen und dass Sie die Kundeneigenschaft je Adresse nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO belegen können, so die Datenschutzkonferenz in ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung.

Ausnahme gegen Beweisverfahren

Was ist der Unterschied zwischen § 7 Abs. 3 UWG und Double-Opt-in?

§ 7 Abs. 3 UWG ist eine gesetzliche Ausnahme: Bestandskunden dürfen Sie unter vier Bedingungen ohne Einwilligung anschreiben. Double-Opt-in ist keine Rechtsgrundlage, sondern ein Beweisverfahren für die Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei allen anderen Kontakten. Das eine ersetzt das andere nicht: Wer Bestandskunden anschreibt, braucht den Kaufbeleg und den Widerspruchshinweis; wer Interessenten anschreibt, braucht die dokumentierte Einwilligung.

In der Praxis läuft das auf eine Sortierung des Bestands in drei Listen hinaus, die wir in jedem Audit als Erstes anlegen. Liste A enthält Kontakte mit mindestens einer bezahlten Rechnung, bei denen die Adresse beim Kauf erhoben wurde und der Widerspruchshinweis belegt ist; sie läuft über § 7 Abs. 3 UWG. Liste B enthält Kontakte mit dokumentierter Einwilligung, gleich ob Interessent, Messekontakt oder früherer Kunde ohne Kaufbeleg; sie läuft über die Einwilligung. Liste C ist der Rest: Visitenkarten ohne Vermerk, Adressen aus Signaturen, Impressumsdaten, gekaufte Listen. Liste C wird per E-Mail nicht angeschrieben, sondern per Post nach § 7 Abs. 1 UWG, gegenüber Unternehmen mit sachlichem Bezug per Anruf, oder gar nicht.

Drei Entscheidungen ziehen die Grenzen enger, als viele Newsletter-Anleitungen annehmen. Der BGH hat am 10.07.2018 (VI ZR 225/17) eine Zufriedenheitsabfrage in einer Rechnungsmail als Werbung eingeordnet; die Rechnung macht die Mail nicht zur Vertragskommunikation, und ohne die Widerspruchsmöglichkeit aus § 7 Abs. 3 UWG war der Eingriff rechtswidrig. Der EuGH hat am 13.11.2025 (C-654/23) entschieden, dass auch ein kostenloses Nutzerkonto ein Verkauf im Sinne der Bestandskundenausnahme sein kann, wenn der Anbieter daneben Bezahlangebote hat und die Kosten des kostenlosen Dienstes in deren Preis einfließen; zugleich hat er über Art. 95 DSGVO klargestellt, dass für Nachrichten, die diese Ausnahme einhalten, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zusätzlich gelten. Und die Datenschutzkonferenz verlangt, dass Sie die Kundeneigenschaft je Adresse belegen können, nicht nur behaupten.

Was ähnlich heißt, entscheidet über die Reichweite von Liste A. Der Begriff meint den Bedarf, den die gekaufte Leistung gedeckt hat: Wer eine Heizung gewartet hat, darf zur nächsten Wartung schreiben, nicht ohne Weiteres zur Photovoltaikanlage. Wer daran zweifelt, holt für das neue Thema eine Einwilligung ein und verschiebt den Kontakt in Liste B. Das kostet eine Mail und spart den Streit.

Art. 7 Abs. 1 DSGVO · BGH I ZR 164/09 · VG Düsseldorf 29 K 9714/24

Wie dokumentiere ich eine Einwilligung DSGVO-konform?

So, dass Sie sie im Streitfall vorlegen können: Art. 7 Abs. 1 DSGVO legt die Beweislast beim Werbenden. Der BGH verlangt seit 2011 die vollständige Dokumentation der konkreten Erklärung jedes Einzelnen, gespeichert und jederzeit ausdruckbar. Das VG Düsseldorf hat am 27.07.2026 bestätigt, dass E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel allein nicht reichen; es fehlten Wortlaut und Bestätigungsmail. Vier Felder je Adresse sind deshalb Pflicht.

Feld je AdresseWas hineingehörtWo es bei uns in KlickTipp liegtWas ohne dieses Feld passiert
HerkunftFormular oder Prozess, über den die Adresse kam, mit der Adresse der SeiteName des Double-Opt-in-Prozesses, das Tag aw_lead und ein Feld mit dem Einstiegspunkt; KlickTipp speichert dazu die URL der AnmeldeseiteSie können nicht sagen, ob der Kontakt Bestandskunde oder Interessent ist
ZeitpunktZeitstempel von Eintrag und Bestätigung, dazu die IP-Adressen beider Schrittelegt KlickTipp beim Double-Opt-in von selbst am Kontakt abder Vorgang lässt sich nicht rekonstruieren
Wortlautder Einwilligungstext am Formular und die Bestätigungsmail, jeweils mit VersionsdatumTextfassungen liegen als datierte Kopie außerhalb des Werkzeugs, die Bestätigungsmail als Vorlage mit Versionsdatumder Nachweis scheitert wie vor dem VG Düsseldorf: Zeitstempel ohne Inhalt
WiderrufDatum des Widerrufs oder Widerspruchs, Kanal, Sperrvermerkdie Abmeldung setzt den Status im Werkzeug; formlose Widersprüche per Antwortmail tragen wir am selben Werktag als Sperr-Tag nachSie schreiben weiter, wie im Brandenburger Fall mit 63 Mails nach dem Widerruf

So sieht das bei uns aus. Website-Anfrage und Vorlagen-Paket laufen seit dem 28.08.2026 über einen Double-Opt-in-Prozess in KlickTipp; jeder Kontakt bekommt das Tag aw_lead und ein Feld, das den Einstiegspunkt festhält. KlickTipp legt zu jedem Kontakt IP-Adresse, Zeitpunkt und URL der Anmeldeseite sowie Zeitpunkt und IP-Adresse des Bestätigungsklicks ab; das steht so in der KlickTipp-Dokumentation zum Double-Opt-in-Verfahren. Was das Werkzeug nicht kann, machen wir daneben: Jede Fassung des Einwilligungstexts und jede Fassung der Bestätigungsmail liegt als datierte Kopie im Projektordner, und beim Widerruf wird der Nachweis nicht gelöscht, sondern mit Sperrvermerk behalten. Die Datenschutzkonferenz verlangt genau das: Auch nach dem Widerruf müssen Sie die Einwilligung noch belegen können, innerhalb der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB und § 31 OWiG.

Woran es in der Praxis hängt, Erfahrungswert aus unseren Audits und keine Messreihe: Der häufigste Befund ist nicht die fehlende Einwilligung, sondern der fehlende Wortlaut. Die Adresse steht mit Datum im CRM, aber niemand kann sagen, welchem Text der Kontakt zugestimmt hat und ob eine Bestätigungsmail existierte. Genau daran ist das Unternehmen vor dem VG Düsseldorf gescheitert, dessen Nachweis aus E-Mail-Adresse, zwei IP-Adressen und zwei Zeitstempeln bestand.

Der Maßstab dafür ist seit 2011 unverändert. Der BGH verlangt in der Entscheidung Double-opt-in-Verfahren vom 10.02.2011 (I ZR 164/09), dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes Einzelnen vollständig dokumentiert, bei elektronischer Erklärung gespeichert und jederzeit ausdruckbar. Die Datenschutzkonferenz übernimmt diesen Maßstab für die DSGVO und ergänzt, dass das bloße Abspeichern einer IP-Adresse nicht genügt und der Nachweis auch den Wortlaut umfassen muss.

Vorlagen-Paket

Fünf Mails, Musterbrief und Checkliste mit Widerspruchshinweis.

Die Vorlagen aus dem Ratgeber Kundenrückgewinnung kommen per Double-Opt-in, genau so, wie es diese Seite beschreibt: eigener Prozess, Zeitstempel, Tag, Abmeldelink in jeder Mail.

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§ 25 TDDDG · Art. 21 Abs. 2 DSGVO

Darf ich Öffnungen und Klicks messen?

Nur mit einer eigenen Einwilligung. Der Zählpixel, der die Öffnung meldet, wird beim Öffnen vom Server nachgeladen und greift damit auf die Endeinrichtung zu; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz stellt klar, dass diese Messung nicht von der Newsletter-Einwilligung gedeckt ist, sondern eine Einwilligung nach § 25 TDDDG braucht. Wird das Verhalten je Kontakt ausgewertet, kommt Profiling nach DSGVO dazu, gegen das Art. 21 Abs. 2 jederzeit Widerspruch erlaubt.

Technisch ist ein Zählpixel eine winzige Grafik, die nicht in der Mail steckt, sondern beim Öffnen vom Server des Versanddienstes geladen wird; der Abruf meldet Zeitpunkt und Gerät. Klickmessung läuft über umgeleitete Links, die den Aufruf je Kontakt zählen. § 25 Abs. 1 TDDDG erlaubt das Speichern von Informationen auf der Endeinrichtung und den Zugriff darauf nur mit Einwilligung; die Ausnahmen in Absatz 2 greifen nur, wenn der Zugriff für die Übertragung oder für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Ob der Abruf eines Pixels ein solcher Zugriff ist, wird in der Literatur diskutiert. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beantwortet die Frage auf seiner Themenseite zur Newsletter-Bestellung mit ja: Tracking-Pixel und ähnliche Techniken sind regelmäßig nach § 25 TDDDG einwilligungsbedürftig, und für diese Einwilligung gelten dieselben Grundsätze wie unter der DSGVO.

Die zweite Ebene ist die Auswertung. Wer Öffnungen und Klicks am einzelnen Kontakt speichert und daraus Interessen ableitet, bildet ein Profil zu Werbezwecken. Dass die Aufsicht das nicht als berechtigtes Interesse durchgehen lässt, zeigt das Bußgeld von 900.000 Euro, das der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen 2022 gegen ein Kreditinstitut verhängt hat: Es hatte Nutzungsdaten aktiver und ehemaliger Kunden ausgewertet, um Personen mit Neigung zu digitalen Medien für Werbung zu finden, ohne Einwilligung und nach Ansicht der Behörde nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Die Größenordnung ist eine andere, die Logik dieselbe.

Wo die Tracking-Einwilligung fehlt, messen wir deshalb Antworten, Termine und Aufträge statt Öffnungen. Das ist ohnehin die Zahl, die über eine Sequenz entscheidet; eine Öffnungsrate sagt nur, dass ein Mailprogramm ein Bild geladen hat. Wer die Einwilligung will, holt sie im selben Formular mit einem eigenen, nicht vorangekreuzten Satz ein und speichert die Fassung mit Datum.

Abmahnung, Empfänger, Aufsicht · Modellrechnung

Was kostet ein Verstoß beim E-Mail-Marketing im B2B?

Auf drei Ebenen. Zivilrechtlich kann der Empfänger Unterlassung verlangen, und Mitbewerber oder Verbände können nach § 8 UWG abmahnen, mit Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG und Vertragsstrafe bei Wiederholung. Aufsichtsrechtlich reicht der Rahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes; die 300.000 Euro aus § 20 UWG betreffen nur Telefonwerbung. In der Modellrechnung kostet eine Abmahnung das Fünffache der Dokumentation.

Die Praxis liegt weit unter dem Rahmen, aber nicht bei null. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg berichtet für 2024 von fünf Bußgeldern mit zusammen knapp 33.500 Euro; darunter eine fünfstellige Geldbuße gegen ein Unternehmen, das über neun Monate 63 Werbe-E-Mails an einen Kunden geschickt hatte, der dreieinhalb Jahre zuvor widerrufen hatte. Auslöser war ein Fehler bei einer Datenmigration, verschärfend kam die fehlende Kooperation dazu. Der Fall zeigt, was die Aufsicht sanktioniert: nicht die einzelne Mail, sondern den Prozess, der einen Widerruf nicht hält.

Wer das UWG-Bußgeld von 300.000 Euro zitiert, meint meist den falschen Kanal. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst Werbeanrufe und automatische Anrufmaschinen gegenüber Verbrauchern; Werbung per E-Mail steht nicht darin. Die Bundesnetzagentur hat 2025 in 13 Verfahren gut 1,1 Millionen Euro Bußgeld verhängt und erstmals fehlende Dokumentation der Einwilligung nach § 7a UWG sanktioniert, alles im Telefonbereich. Für die E-Mail bleiben Abmahnung, Unterlassungsanspruch des Empfängers und Datenschutzaufsicht.

Wer abmahnen darf, steht in § 8 Abs. 3 UWG: Mitbewerber mit echtem Geschäftsbetrieb, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Die Erleichterungen der UWG-Reform helfen hier wenig: Der Ausschluss des Aufwendungsersatzes in § 13 Abs. 4 UWG gilt für Verstöße gegen Informationspflichten und für DSGVO-Verstöße von Unternehmen unter 250 Mitarbeitern, nicht für § 7 UWG; die Deckelung der Vertragsstrafe auf 1.000 Euro in § 13a Abs. 3 UWG greift nur bei unerheblicher Beeinträchtigung und unter 100 Mitarbeitern.

Position (oben Abmahnung, unten Dokumentation)Betrag (€)Annahme oder Herkunft
Gegenstandswert der Abmahnung6.000Annahme; der Abmahnende setzt den Wert an, im Streit legt ihn das Gericht fest
Aufwendungsersatz an den Abmahnenden (§ 13 Abs. 3 UWG)558,201,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus 6.000 € = 538,20 € plus 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG; Gebührentabelle Anlage 2 RVG, Fassung 2025
Eigene Anwältin für Prüfung und angepasste Unterlassungserklärung558,20Annahme: gleiche Gebühr aus gleichem Wert
Eigene Arbeitszeit, 6 Stunden160,56Annahme 6 Stunden × 26,76 € Bruttostundenverdienst (Destatis, April 2025)
Summe der ersten Abmahnung1.276,96ohne Gerichtskosten, Bußgeld und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Vertragsstrafe je weiterem Verstoß nach abgegebener Unterlassungserklärung5.000Annahme; angemessen nach § 13a Abs. 1 UWG. Die Deckelung auf 1.000 € in § 13a Abs. 3 UWG gilt nur bei unerheblicher Beeinträchtigung und unter 100 Mitarbeitern
Double-Opt-in-Prozess und Tag-Struktur in KlickTipp anlegen, 3 Stunden80,28Annahme 3 Stunden × 26,76 €
Einwilligungstext und Bestätigungsmail versionieren und ablegen, 1 Stunde26,76Annahme 1 Stunde × 26,76 €
Bestand in drei Listen sortieren, 1.200 Kontakte53,52Annahme 10 Minuten je 100 Kontakte, also 2 Stunden × 26,76 €
Widersprüche und Nachweise pflegen, 15 Minuten je Monat80,28Annahme 3 Stunden im Jahr × 26,76 €
Summe Dokumentation im ersten Jahr240,849 Stunden Arbeitszeit; die Werkzeugkosten fallen ohnehin an, sobald versendet wird

Modellrechnung mit offenen Annahmen, keine Zusage und keine Rechtsberatung. Der Gegenstandswert ist die Stellschraube: Bei 10.000 Euro Wert steigt die 1,3-Gebühr auf 847,60 Euro plus Auslagen. Nicht enthalten sind Bußgeld, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und die Gerichtskosten, wenn die Unterlassungserklärung verweigert wird. Die Dokumentationsseite rechnet mit eigener Arbeitszeit; wer sie an uns oder eine Anwältin gibt, setzt deren Stundensatz ein. Umsatzsteuer kommt hinzu, soweit kein Vorsteuerabzug besteht.

Sechs Schritte, ein Nachmittag

Wie richte ich das in KlickTipp rechtssicher ein?

In sechs Schritten, die zusammen einen Nachmittag kosten: je Einstiegspunkt ein eigener Double-Opt-in-Prozess, ein Einwilligungstext mit Kanal, Absender und Themen, Herkunfts- und Zweck-Tags, die Bestätigungsmail als datierte Vorlage, ein Sperr-Tag für Widersprüche und ein fester Termin für den Export der Nachweise. KlickTipp liefert Zeitstempel und IP-Adressen von selbst; Wortlaut, Versionen und Sperrliste sind Ihre Arbeit.

Je Einstiegspunkt ein Double-Opt-in-Prozess

Website-Anfrage, Vorlagen-Paket, Veranstaltung: Jeder Weg bekommt einen Prozess mit eigener Bestätigungsseite und Bestätigungsmail, oder mindestens ein Feld am Kontakt, das den Einstiegspunkt festhält. So bleibt später lesbar, worin der Kontakt eingewilligt hat und wo.

Der Einwilligungstext nennt Kanal, Absender und Themen

Ein eigener Satz am Formular, nicht vorangekreuzt, getrennt von AGB und Datenschutzhinweis, mit dem Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf. Die Datenschutzkonferenz verlangt die Nennung der Werbeart, der Produkte und der werbenden Unternehmen.

Zwei Tags je Kontakt: Herkunft und Zweck

Ein Tag sagt, woher die Adresse kommt, das zweite, wofür sie verwendet werden darf. Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG bekommen ein eigenes Tag mit dem Datum der Rechnung, damit Liste A von Liste B getrennt bleibt.

Bestätigungsmail und Formulartexte datiert ablegen

Jede Textänderung erzeugt eine neue Fassung mit Datum, abgelegt außerhalb des Werkzeugs. Das ist die Lücke, an der das Unternehmen vor dem VG Düsseldorf gescheitert ist: Zeitstempel vorhanden, Inhalt nicht.

Widerruf und Widerspruch in einem Sperr-Tag

Der Abmeldelink in jeder Mail deckt den Klick ab. Antworten wie „bitte keine Mails mehr“ trägt jemand am selben Werktag als Sperr-Tag nach, weil die Aufsicht die unverzügliche Umsetzung auch formloser Widersprüche verlangt.

Export der Nachweise im Kalender

Einmal im Quartal die Kontakte mit den Opt-in-Daten exportieren und zu den Textfassungen legen. Damit haben Sie den Nachweis auch nach einem Anbieterwechsel und nach einem Widerruf, wenn das Werkzeug den Kontakt nicht mehr anzeigt.

Rechtssicher heißt hier: so eingerichtet, dass Sie jede Frage nach der Herkunft einer Adresse mit einem Ausdruck beantworten können. Ein Werkzeug allein leistet das nicht, und ein Werkzeugwechsel ändert an den Pflichten nichts.

Prüfliste

Was gehört vor dem ersten Versand auf die Prüfliste?

Zehn Punkte, die in einer Stunde geklärt sind: Herkunft je Adresse, Trennung in die drei Listen, Kaufbeleg und Widerspruchshinweis für Bestandskunden, Wortlaut und Bestätigung für Einwilligungen, Tracking-Entscheidung, Absenderkennung mit Pflichtangaben und Abmeldeadresse, Widerspruchshinweis in jeder Mail, Sperrliste, Auftragsverarbeitungsvertrag und ein Verantwortlicher für Widersprüche. Fehlt ein Punkt, geht die Liste nicht raus, sondern zurück in die Sortierung.

  • Herkunft jeder Adresse benannt: Kauf, Einwilligung oder unbekannt, jeweils mit Datum
  • Bestand in drei Listen getrennt: Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG, Kontakte mit Einwilligung, Rest ohne E-Mail-Werbung
  • Für jeden Bestandskunden ein Kaufbeleg auffindbar und der Widerspruchshinweis bei der Erhebung belegt
  • Für jede Einwilligung Wortlaut, Zeitstempel, IP-Adressen und Bestätigungsmail gespeichert und ausdruckbar
  • Entscheidung zum Tracking getroffen: eigene Einwilligung eingeholt oder Zählpixel und Klickmessung abgeschaltet
  • Absender klar erkennbar, Pflichtangaben wie im Geschäftsbrief, gültige Abmeldeadresse ohne Zusatzkosten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
  • Widerspruchshinweis in jeder Mail an Bestandskunden, Abmeldelink in jeder Mail an Einwilligende
  • Sperrliste angelegt, in der Widersprüche bleiben, auch wenn der Kontakt selbst gelöscht wird
  • Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Versanddienst und mit der Agentur abgeschlossen (Art. 28 DSGVO)
  • Eine Person namentlich für Widersprüche und Auskunftsanfragen benannt, Reaktion am selben Werktag
Belege

Quellen und Stand.

  • Werbung per elektronischer Post, Bestandskundenausnahme, Absenderpflichten: § 7 UWG; Dokumentation bei Telefonwerbung § 7a UWG, Anspruchsberechtigte § 8 Abs. 3 UWG, Abmahnung und Aufwendungsersatz § 13 UWG, Vertragsstrafe § 13a UWG, Bußgeld § 20 UWG. Alle in der am 06.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung gelesen.
  • Datenschutz: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4 Nr. 7 und 11, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. a und f, Art. 7, Art. 13, Art. 21 Abs. 2 bis 4, Art. 28, Art. 82, Art. 83 Abs. 5, Erwägungsgrund 47; abgerufen am 06.09.2026.
  • Zählpixel und Endeinrichtung: § 25 TDDDG, Bußgeld nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 TDDDG; Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Themenseite „Newsletter-Bestellung auf Webseiten“ (bfdi.bund.de), abgerufen am 06.09.2026.
  • Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung, Februar 2022, Abschnitte 1.4.1 (Bestandskunden), 3.1 und 3.3 (Einwilligung, Double-Opt-in), 3.5 (Gültigkeitsdauer), 3.7 (Widerruf), 4.2 (Impressum), 5.4 (Umsetzung des Widerspruchs).
  • Nachweis der Einwilligung: VG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2026, 29 K 9714/24 (nicht rechtskräftig); BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09 (Double-opt-in-Verfahren); BGH, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07 (E-Mail-Werbung II); BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17 (Kundenzufriedenheitsbefragung); BGH, Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17, zitiert nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz; EuGH, Urteil vom 13.11.2025, C-654/23 (Inteligo Media). Aktenzeichen am 06.09.2026 in den Entscheidungsdatenbanken geprüft.
  • Bußgeldpraxis: Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Pressemitteilung 05/2025 vom 12.05.2025 zum Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024; Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.07.2022 (900.000 Euro gegen ein Kreditinstitut); Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zu unerlaubter Telefonwerbung im Jahr 2025.
  • Gebühren und Arbeitszeit in der Modellrechnung: Gebührentabelle Anlage 2 zum RVG (BGBl. 2025 I Nr. 109) sowie Nr. 2300 und Nr. 7002 VV RVG; durchschnittlicher Bruttostundenverdienst 26,76 Euro im April 2025, Statistisches Bundesamt. Ablauf des Double-Opt-in bei KlickTipp nach der Dokumentation unter app.klicktipp.com, abgerufen am 06.09.2026.

Stand: 6. September 2026. Rechtsstand ist die an diesem Tag abrufbare Fassung der genannten Gesetze. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung. Bei gekauften Listen, unklarer Herkunft der Adressen, Ansprache von Verbrauchern oder einer laufenden Abmahnung gehört der Fall vor dem nächsten Versand zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.

FAQ

Häufige Fragen zu E-Mail-Marketing, DSGVO und B2B.

Gilt die DSGVO auch für Firmenadressen wie info@firma.de?+
Die DSGVO schützt Daten natürlicher Personen. Eine Funktionsadresse wie info@firma.de ohne Bezug zu einer bestimmten Person fällt nicht darunter, vorname.nachname@firma.de dagegen schon. Für die Frage, ob Sie werben dürfen, spielt das keine Rolle: § 7 UWG schützt jeden Marktteilnehmer, also auch die GmbH hinter der Funktionsadresse. Ohne Einwilligung oder Bestandskundenausnahme bleibt die Werbe-E-Mail unzulässig.
Darf ich E-Mail-Adressen aus dem Impressum oder von LinkedIn für einen Newsletter nutzen?+
Nein. Die Datenschutzkonferenz hält in ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung fest, dass Impressumsdaten nicht freiwillig, sondern wegen der gesetzlichen Anbieterkennzeichnung veröffentlicht werden; die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geht deshalb regelmäßig gegen die werbliche Nutzung aus. Unabhängig davon verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für jede Werbe-E-Mail eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, und eine öffentlich sichtbare Adresse ist keine.
Reicht ein Häkchen im Kontaktformular als Einwilligung?+
Nur, wenn das Häkchen nicht vorangekreuzt ist, der Text daneben Kanal, Absender und Themen der Werbung nennt, er von AGB und anderen Erklärungen getrennt steht (Art. 7 Abs. 2 DSGVO) und Sie Wortlaut, Zeitpunkt und Bestätigung speichern. Ohne Bestätigungsmail bleibt offen, ob die Adresse dem Erklärenden gehört. Das VG Düsseldorf hat am 27.07.2026 entschieden, dass E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel allein als Nachweis nicht genügen.
Wie lange gilt eine einmal erteilte Einwilligung?+
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2018 (III ZR 196/17) festgehalten, dass eine Einwilligung nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Die Datenschutzkonferenz empfiehlt trotzdem, bei länger als zwei Jahre ungenutzten Einwilligungen die Information oder die Einwilligung selbst zu erneuern, weil die Empfänger dann nicht mehr mit Werbung rechnen. Wer eine alte Liste reaktiviert, beginnt deshalb mit einer Mail, die an die Einwilligung erinnert und den Abmeldeweg zeigt.
Wie schnell muss ich einen Werbewiderspruch umsetzen?+
Unverzüglich. Nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO dürfen die Daten nach dem Widerspruch nicht mehr für Direktwerbung verarbeitet werden, und die Aufsichtsbehörden verlangen, dass auch formlose Widersprüche sofort bearbeitet werden. Was passiert, wenn das schiefgeht, zeigt der Tätigkeitsbericht 2024 der Landesbeauftragten Brandenburg: eine fünfstellige Geldbuße für 63 Werbe-E-Mails in neun Monaten an einen Kunden, der dreieinhalb Jahre vorher widerrufen hatte.
Was ändert sich, wenn KlickTipp oder eine Agentur den Versand übernimmt?+
An der Verantwortung nichts. Der Betrieb bleibt Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Versanddienst und Agentur sind Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und brauchen einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Einwilligungen müssen im Werkzeug so liegen, dass Sie sie jederzeit exportieren und vorlegen können, auch nach einem Anbieterwechsel. Wer die Liste einer Agentur überlässt, ohne die Nachweise selbst zu besitzen, hat im Streitfall nichts in der Hand.
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